Denken Sie bei "Arbeitssicherheit“ auch zuerst an Bürokratie, Kontrolle und gequälte Gesichter? An aufgeblasene Regelwerke, die belächelt werden oder frustrieren?
Wenn alles veränderlich ist, dürfen Schutz- und Sicherheitsziele nicht starr und bevormundend daherkommen!
Wir bevorzugen den pragmatischen Ansatz und favorisieren es aus Fehlern lernen zu dürfen, statt aus Unfällen lernen zu müssen!
Inhaber Christian Scholl
Ausbildung an der Universität Wuppertal, Studiengang Sicherheitstechnik. Seit mehr als 20 Jahren Sicherheitsingenieur, Gefahrgut- und Brandschutzbeauftragter sowie EHS-Manager für diverse Industrien:
„Autor von – „EHS für Praktiker – Einfache, erprobte und effiziente Praxis-Tipps“ und „Voraussetzungen für ein erfolgreiches Management von Environment, Health and Safety“ (aus der Zeitschrift „Sicher ist sicher“).
Mitglied im:
Stellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit (Organisation, Unfallverhütung, Betriebsbegehungen, ASA-Sitzungen, Unfalluntersuchungen, Gefährdungsbeurteilungen)
Implementierung, Kontinuierliche Verbesserung gemäß ISO 45001, Interne Audits, Best Practises, Unfallreduzierung
Haftung und Verantwortung von Führungskräften und Mitarbeitern, Persönliche Schutzausrüstung
Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder Biostoffverordnung (BioStoffV), Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisungen
Gefährdungen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Betriebsanweisungen, Unterweisung
Stellung eines Brandschutzbeauftragten, Schulung betrieblicher Brandschutzhelfer, Erstellung und Unterweisung der Brandschutzordnung, Räumungsübungen.
Stellungnahme zum baulichen Arbeitsschutz bei Bauvorhaben
SiGeKo
Wichtig ist, dass das Managementsystem von den Mitarbeitern im Betrieb „gelebt“ wird.
Bei sämtlichen Schritten – von der Bestandsaufnahme bis zum Review – haben wir dieses Ziel im Fokus. Wir analysieren die Betriebssituation und entwickeln gemeinsam mit Ihnen ein schlüssiges Konzept für den Aufbau.
Zu unseren Leistungen zählen insbesondere:
Die externe Lösung. Wählen Sie zwischen den Leistungen:
EnSikuMaV
Durch die EnSikuMaV wird für Arbeitsstätten die Mindesttemperatur von +20 °C auf +19 °C abgesenkt. Unternehmen, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen wollen, sollen dies auch tun dürfen, ohne gegen die ASR A3.5 zu verstoßen.
ab 01.10.2022
Geplant ist, dass die Verordnung am 01.10.2022 in Kraft tritt und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft tritt.
Die Verordnung regelt zwei Aspekte:
Eine Verpflichtung von Unternehmen, ihren Beschäftigten erneut Homeoffice und Corona-Tests anzubieten, ist nicht vorgesehen.
Stattdessen soll im Rahmen eines Hygienekonzepts ein Homeoffice-Angebot für die Beschäftigten und ein regelmäßiges Angebot von Tests nur noch geprüft werden.
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.
(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
(3) Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen.
(4) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.
(2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Stand der Information: 31.08.2022
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die Stoffgruppe der Diisocyanate sind Gefahrstoffe, die unter anderem zur Herstellung von Polyurethan-Schäumen verwendet werden, aber auch in Dichtstoffen, Klebstoffen, Beschichtungen und anderen Anwendungen zum Einsatz kommen. Aufgrund ihrer atemwegssensibilisierenden Eigenschaften kann eine Exposition gegenüber Diisocyanaten zu (teilweise schwerwiegenden) Atemwegserkrankungen führen. Die technisch wichtigsten und bekanntesten Vertreter dieser Stoffklasse sind Toluol-diisocyanate (TDI) und Methylen-di(phenylisocyanat)e (MDI).
Schulungspflicht
Wichtiger Stichtag für Verwender von Diisocyanaten ist hierbei der 24. August 2023. Stoffe und Gemische mit Diisocyanaten dürfen dann industriell oder gewerblich nur noch verwendet werden, wenn die Konzentration der Summe aller Diisocyanate unterhalb 0,1 Gew.-%. liegt oder der Anwender den Besuch einer Schulung zum sicheren Umgang mit Diisocyanaten vorweisen kann. Das gilt auch für Mitarbeiter, die bestimmungsgemäß nicht mit Diisocyanaten in Kontakt kommen, aber ein Kontakt nicht ausgeschlossen werden kann (z. B. beim Transport von verschlossenen Behältern mit Diisocyanaten).
Die Schulung muss dabei von einem Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durchgeführt werden und ist mindestens alle 5 Jahre zu wiederholen. Der erfolgreiche Abschluss muss vom Arbeitgeber oder Selbstständigen dokumentiert werden. Der Beschränkungseintrag gibt auch Mindestanforderungen an die Schulungen und ihre Inhalte vor, deren Umfang durch die Art der Verwendungen bestimmt wird.
Schulungen können auf verschiedene Arten durchgeführt werden, beispielweise Schulungen vor Ort, „hybrid“ oder E-Learning. Das Ausbildungsniveau der Schulungsprogramme muss drei Ebenen (Grundschulung (Stufe I), Fortgeschrittenenschulung (Stufe II) und Aufbauschulungen (Stufe III)), die in der Verordnung vorgesehen sind, widerspiegeln, die in Abhängigkeit vom Expositionsrisiko des jeweiligen Tätigkeitbereichs mit Diisocyanaten erforderlich sind.
Hersteller müssen Materialien für die Schulung zur Verfügung stellen. Die Berufsgenossenschaften können daher diese Schulungen nicht anbieten. Arbeitgeber müssen dies in ihren Betrieben genauso selbständig organisieren wie Gefahrstoffunterweisungen.
Herstellerverbände der Isocyanate (ISOPA und ALIPA) sowie der Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane (FSK) haben unter anderem branchenspezifische Schulungsunterlagen entwickelt, die auf Online-Plattformen genutzt werden können. Sie sind nach Schulungsstufen sowie nach Verwendung der Diisocyanate strukturiert. Die Schulungskosten sind liegen bei rund 50 EUR pro Online-Schulung und Person.
Präsenzschulungen sollen von anerkannten Experten und Expertinnen durchgeführt werden. Dies können beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Techniker/Technikerinnen oder Ingenieure/Ingenieurinnen der Naturwissenschaften, die über besondere Kenntnisse und Erfahrung in der sicheren Produktanwendung und den Gesundheitsgefahren durch Isocyanate verfügen, sein.
Etiketten-Hinweis
Lieferanten von Diisocyanaten dürfen zudem nach dem 24. Februar 2022 Diisocyanate als Stoffe oder als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen für die industrielle und gewerbliche Verwendung in Konzentrationen ab 0,1 Gew.-% nur noch in den Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Abnehmer von den o. g. Anforderungen Kenntnis hat und wenn auf dem Etikett der Hinweis: „Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen und gewerblichen Anwendung eine angemessene Schulung erfolgen“, angebracht ist. Außerdem muss der Lieferant sicherstellen, dass dem Kunden Schulungsunterlagen in der/den Amtssprache(n) des/der Mitgliedsstaats/n, in den der Stoff/das Gemisch geliefert wird, zur Verfügung gestellt werden. Auch die Besonderheiten der gelieferten Produkte (wie Zusammensetzung, Verpackung und Design) müssen in der Schulung berücksichtigt werden.
Quellen:
Stand der Information: 01.09.2022
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